Wenn es draußen mal wieder so ungemütlich, matschelig, bedeckt, stimmungsgrau ist, dann benötigt man schöne Beschäftigungsmöglichkeiten (MWBM), um sich von der fiesen Hausarbeit abzulenken.
Nachdem wir einen nassen Windspaziergang mit Hundi hinter uns gebracht hatten, saßen meine liebe Freundin C. (studierte Sozialmenschin, beschäftigt als Schuldnerberaterin) und ich (Immobilientussi) also gemütlich bei Tee und den Kindergeburtstagsfutterresten zusammen und haben im BGB nach dem Gesetz gesucht, welches besagt, dass man Eigentum an Grundbesitz einfach so aufgeben kann und in dem geregelt ist, wie das vonstatten geht. Das Gesetz haben wir gefunden. Für Interessierte: § 928 BGB.
Beim Weiterblättern bin ich dann über diese wunderbaren Paragraphen gestolpert:
"§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen."
(nachzulesen hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
Wir fanden das ziemlich witzig, was alles in unseren Gesetzen geregelt ist. Ich stelle mir das Szenarium so oder ähnlich vor:
Ein Imker in voller Montur, der "§ 962" kreischend und mit dem Auszug aus dem BGB wedelnd bei wildfremden Menschen durch die Rosen trampelt, um weiterhin Eigentümer seines abtrünnigen Bienenschwarms zu bleiben.
Auch die zeitliche Regelung des Verfolgungsbeginns in § 961 ist ziemlich gewagt: "Unverzüglich" ist meiner Ansicht nach eine kaum zu nehmende Hürde. Schließlich hockt der Bienenfreund nicht den ganzen Tag vor den "Bienenwohnungen" und bewacht die Tierchen.
So haben wir also einen amüsanten Nachmittag mit der deutschen Rechtsprechung verbracht. Kaum vorstellbar, aber mit etwas Phantasie geht das wirklich.